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Vom Staatsrat ausgeschiedene Planungszonen - Stellungnahme des Gemeinderates

"Die Gemeinde hat nichts gemacht!"
"Bauverbot für Merlach!"

Gewisse Themen sind zu komplex, um auf eine einfache Schlagzeile reduziert zu werden, ohne dass sie inhaltlich falsch werden. Aus diesem Grund und zur transparenten Information der Bevölkerung und Eigentümerschaft sowie interessierter Kreise, nimmt der Gemeinderat zu diversen Punkten wie folgt Stellung.

 

Überdimensionierung von Bauland

Im Erläuternden Bericht nach Art. 47 RPV durch das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) wird auf einige aus der Optik der Gemeindebehörde relevanten Hintergrundinformationen nicht eingegangen.

Das Planungs- und Baureglement (PBR) der Gemeinde ist seit 1996 in Kraft. Das kantonale Baugesetz verlangt mindestens alle 15 Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung. Solche Anpassungen des PBR fanden 2005 und 2012 statt. Es ist relevant festzuhalten, dass seit 1996 keine neuen Einzonungen erfolgten.

Am 1. Mai 2014 wurde das neue Raumplanungsgesetz durch den Bundesrat in Kraft gesetzt mit dem Auftrag, die Kantonalen Richtpläne (KantRP) innerhalb von 5 Jahren anzupassen. Derjenige des Kantons Freiburg wurde am 19. August 2020 vom Bundesrat genehmigt. Aus Sicht einer auf Planungs- und Rechtssicherheit angewiesenen Gemeindebehörde kam hinzu, dass zwischen der kantonalen Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) und dem Kantonsgericht Uneinigkeit über Verfahrensfragen bestand und dies erst mittels Bundesgerichtsentscheid am 16. September 2020 geklärt werden konnte.

Im Juli 2016 hat die Gemeinde trotz oben erwähnten Unwägbarkeiten nach dem Mitwirkungsverfahren mit der Bevölkerung, das im Verfahren der Ortsplanungsrevision vorgesehene Revisionsprogramm dem Kanton zur Prüfung überreicht.

Zur Feststellung, ob eine Gemeinde Baulandüberschuss aufweist, musste (als Bestandteil des Revi­sionsprogrammes) die in den 15 vorausgegangenen Jahren erfolgte Bautätigkeit aufgezeigt werden und in ein Verhältnis zur vorhandenen Baulandreserve gestellt werden. Nach der hohen Bautätigkeit an der Rue Oscar-Patthey, dem Chemin de l'Eglise und dem Montessalet wurde im Bemessungszeitraum von 2001 bis 2015 eher wenig gebaut. Dadurch entschied das BRPA, dass in Meyriez ein Baulandüberschuss vorliege, was ohne weitere Anhörung der Gemeinde im KantRP zementiert wurde.

Dass es sich über den Zeitraum einer Siedlungsentwicklung mit dem Bemessungszeitraum durchaus um einen nicht repräsentativen Zeitraum handeln kann, wurde inzwischen auch vom BRPA festgestellt. Anlässlich einer Besprechung vom 26. August 2022 im Beisein des Oberamtmannes des Seebezirks hat die Dienstchefin des BRPA dem Gemeinderat bestätigt, dass ein Zeitraum von 15 Jahren frei gewählt werden kann, welcher nach Einreichung des Revisionsprogrammes liegen muss.

An der selben Besprechung wurde vereinbart, dass wenn die Gemeinde das Ortsplanungsdossier noch im Jahr 2022 zur Vorprüfung einreicht, das Fortschreiten der Ortplanungsrevision der Gemeinde für das BRPA ersichtlich sei. Somit könne das BRPA dem Staatsrat empfehlen, in Meyriez keine Planungszonen auszuscheiden.

Der Nachweis, dass Meyriez keinen Baulandüberschuss aufweist, wurde schon an der Sitzung vom 26. August vorgetragen und zusammen mit dem Vorprüfungsdossier nochmals eingereicht. Ebenfalls hatte der Gemeinderat diese Nachweise aus Anlass der Vernehmlassungsverfahren zum Änderungsprojekt des kantonalen Richtplans der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) bereits im März 2022 eingereicht mit der Bitte, Meyriez aus der Liste der überdimensionierten Gemeinden zu streichen.

Nach der Rückmeldung zum Revisionsprogramm im Frühling 2017 wurde die Gemeinde aufgefordert aufzuzeigen, wie sie den Baulandüberschuss reduzieren will.

Der Gemeinderat war und ist immer noch der Meinung, dass eine Auszonung von Baulandreserve auf dem Gemeindegebiet von Meyriez, welches sich im Siedlungsgebiet des regionalen Zentrums Murten befindet, der Absicht des Raumplanungsgesetzes RPG widerspricht. Dies wurde dem Gemeinderat von allen angefragten Fachleuten bestätigt. Meyriez ist ein Paradebeispiel, wie im vorhandenen Siedlungsgebiet gegen innen verdichtet werden kann und Siedlungslücken geschlossen werden können.

Durch den bisher haushälterischen Umgang mit der nicht erweiterbaren Baulandreserve eröffnet sich die Chance, die Ziele des RPG, des kantonalen und des regionalen Richtplans umsetzen zu können.

Durch die Schliessung von vorhandenen Baulücken, sowie mittels Verdichtung gegen innen, könnte in Meyriez, in unmittelbarer Nähe von öffentlichem Verkehr, von regionalen Arbeitszonen und in guter Anbindung an die strategische Arbeitszone Löwenberg, zusätzlicher Wohnraum erstellt werden.

Es stehen drei nennenswerte Baufelder zur Verfügung, bei welchen die Eigentümer darauf warten, verdichtet bauen zu können, jedoch mangels Planungs- und Rechtssicherheit bis auf weiteres davon absehen.

Durch den Zwang, die Bauzonen zu reduzieren, würden die vorhandenen Baulücken zementiert oder an eine andere Stelle innerhalb der Gemeinde verlagert. Damit würde das in unbestritten ideal geeignetem Siedlungsgebiet vorhandene Potential nicht genutzt.

Der Gemeinderat ist überzeugt, dass der Auftrag, die Fläche der Bauzone in Meyriez zu reduzieren, in Widerspruch zu den Zielen des RPG, des kantonalen und des regionalen Richtplans steht.

Die vom Staatsrat im Erläuterungsbericht gemachte Aussage, dass "selbst wenn die Bauzone korrekt dimensioniert wäre, erst mit der öffentlichen Auflage der Ortsplanung die Konformität dieser Dimensionierung bestätigt werden kann", ist nicht nachvollziehbar. Sie käme einer Aufforderung an die Gemeinde und Eigentümer gleich, hohe Beträge (vgl. bisher bewilligte Planungskredite) in eine Planung ohne Rechtssicherheit in Bezug auf einen möglichen Baulandüberschuss zu investieren. Dieser Umstand erachtet der Gemeinderat als unhaltbar.

So gesehen scheint dem Gemeinderat, dass seine jahrelangen Anstrengungen, die kantonalen Entscheidungsträger davon zu überzeugen, dass eine Auszonung in Meyriez ein raumplanerischer Fehlentscheid wäre, ungehört geblieben sind.

Der Kanton wirft im Erläuternden Bericht nach Art. 47 RPV, unter Punkt 5, der Gemeinde Untätigkeit vor. Im selben Bericht wird ausgesagt, dass das im Dezember 2022 eingereichte Dossier bis jetzt noch nicht analysiert wurde.

Aus Sicht der zuständigen Planungsbehörde ist unverständlich, wieso die kantonale Behörde sich nicht verbindlich zur Frage des Widerspruchs zwischen Zielsetzung der Raumplanung und falsch gewählter Bemessungsgrundlage äussern will.

Der Gemeinderat hofft, mit obenstehenden Aussagen aufgezeigt zu haben, dass keinesfalls ein «[…] Nicht-Handeln» seitens der Gemeinde vorliegt, wie dies vom Staatsrat behauptet wird. Im Gegenteil, der Gemeinderat hat alles versucht, in der schwierigen Zusammenarbeit mit der kantonalen Behörde im Sinne des RPG korrigierend einzuwirken.

Der Gemeinderat beabsichtigt die Revision der Ortsplanung weiterzuführen. Das weitere Verfahren muss unter den gegebenen Umständen jedoch rechtlich geprüft werden, um die dafür nötige Planungs- und Rechtssicherheit sicherzustellen.

 

Präzisierung zum Bauverbot:

Das Bauverbot betrifft nicht die ganze Gemeinde. Wie der Staatsrat im erläuternden Bericht und auch im Reglement schreibt, sind nur diejenigen Parzellen betroffen, welche mit einer Planungszone belegt werden. Ebenfalls ist in den Dokumenten festgehalten, dass in Ausnahmefällen und falls die Gemeinde und das BRPA vorgängig ihr Einverständnis geben, dennoch Bauten und Anlagen genehmigt werden können, sofern deren Realisierung die Erstellung eines rechtskonformen Ortsplanes nicht behindert.

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